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Aktionärsrechte
Aktionäre einer Aktiengesellschaft genießen Vermögensrechte und
Verwaltungsrechte. Die genaue Ausgestaltung der Rechte regelt die Satzung
der Aktiengesellschaft.
Vermögensrechte
Als Vermögensrechte gelten Rechte auf Anteile am Gesellschaftsvermögen
der Aktiengesellschaft, die mit der Aktie verbunden sind. Aktionäre haben
ein
- Recht auf Dividende
Unter Dividende versteht man die jährliche Gewinnausschüttung einer
Aktie. Die Dividende hängt vom Bilanzgewinn ab. Die Höhe der Dividende
wird im Rahmen der Beschlussfassung zur Gewinnverwendung auf der
Hauptversammlung festgelegt. Im Falle einer Kapitalerhöhung können
Aktien mit unterschiedlichen Dividendenrechten ausgestattet werden.
Häufig werden auf junge Aktien nach dem Ausgabejahr geringere Dividenden
gezahlt als für alte Aktien.
- Bezugsrecht
- Recht auf Berichtigungsaktien und Zusatzaktien
Wenn eine Aktiengesellschaft ihr Kapital aus eigenen Mitteln erhöht (das
Grundkapital auf mehr Aktienanteile verteilt als bisher), erhalten
Aktionäre zusätzliche Aktien, so dass ihr Gesamtanteil am Unternehmen
unverändert bleibt. Es ist denkbar, dass durch Zuteilungsverhältnis und
bisherigem Aktienbestand keine ganzen Berichtigungsaktien ausgegeben
werden. Statt dessen erhalten Aktionäre Teilrechte, die entweder durch
Zukauf weiterer Teilrechte zu einer vollen Aktie aufgerundet werden
können oder auch einzeln verkauft werden können.
Verwaltungsrechte
Aktionäre dürfen nicht automatisch die Geschäfte der Aktiengesellschaft
führen (obgleich die Gesellschaft ihnen anteilig gehört). Aber sie haben ein
- Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
Eine Aktionärs-Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt,
meistens innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des vorherigen
Geschäftsjahres. Auf der Hauptversammlung werden viele wesentliche
strategische Beschlüsse gefasst. Unter anderem wird über
Kapitalerhöhungen und Satzungsänderungen entscheiden sowie über die
Gewinnverwendung und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
- Auskunftsrecht
Aktionäre können im Rahmen einer Hauptversammlung und zur Beurteilung
eines Tagesordnungsgegenstandes der Versammlung Auskunft vom Vorstand
der Aktiengesellschaft verlangen. Nur wenn Betriebsgeheimnisse betroffen
sind, darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
- Stimmrecht
In der Regel hat jeder Aktionär eine Stimme je Stammaktie. Vorzugsaktien
haben kein Stimmrecht (oder sind zumindest stimmrechtsbeschränkt auf
wenige Fälle). Mit dem Stimmrecht kann der Aktionär an
Beschlussfassungen der Hauptversammlun teilnehmen. Er ist auch
berechtigt, einen Dritten mit der Stimmabgabe zu beauftragen.
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